Allemansrätten
Allemansrätten
Rechte und Pflichten in der Natur:
Ein Leitsatz in Schweden: „Die Natur ist für alle da – aber: Genießen verpflichtet!“
In Schweden wird allen Menschen das Recht zugestanden, sich in der freien Natur aufzuhalten. Dieses allgemeine Nutzungsrecht heißt „Allemansrätten“. Es erlaubt uns, Wald und Flur zu betreten, nicht unter Naturschutz stehende Blumen zu pflücken, Pilze und Beeren zu sammeln, in Binnengewässern und Meeren zu baden und sie mit Booten zu befahren. Diese großzügigen Rechte sind aber auch mit Pflichten verbunden. Wollen wir uns diese unschätzbaren Vorzüge erhalten, müssen wir mit Landschaft, Tier (vor allem im Frühjahr und Sommer, wenn Jungtiere die Region beleben) und Pflanzen aufmerksam und sorgsam umgehen.
Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Nachstehend eine offizielle Information vom Schwedischen Staatlichen Amt für Umweltschutz (Naturvardsverket):
Aufenthalt auf fremdem Grund und Boden:
Das Zelten für eine Nacht ist gestattet, wenn der Boden nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt oder in der Nähe eines Wohnhauses liegt.
In der Nähe von Wohnhäusern müssen Sie immer zuerst die Erlaubnis des Grundbesitzers einholen, bevor Sie Ihr Zelt aufschlagen. In dünn besiedelten Gebieten, wie z.B. mancherorts im Gebirge, kann man unter Umständen länger bleiben, als nur eine Nacht.
Gruppenweises Zelten darf aber immer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Grundbesitzers erfolgen.
Noch größere Sorgfalt muss beim Aufstellen von Wohnwagen walten.
Da im Gelände allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt, dürfen Wohnwagen nur im Anschluss an Fahrstraßen aufgestellt werden. Achten Sie beim Aufstellen Ihres Autos mit Wohnwagen darauf, dass Sie andere Kraftfahrer nicht am Weiterkommen hindern oder überhaupt den Verkehr gefährden.
Blumenpflücken, Pilze und Beerensammeln:
Wild wachsende Beeren, Blumen, Pilze, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen Sie von der Erde pflücken und sammeln.
Manche Blumen stehen aber unter Naturschutz, weil sie so selten sind, dass die Gefahr der Ausrottung besteht.
Diese Blumen dürfen Sie nicht pflücken. Die Bezirksregierung (länsstyrelsen) bestimmt in den jeweiligen Bezirken, welche Blumen und Pflanzen unter Naturschutz gestellt werden.
Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und Sträuchern, Reisig, Zweigen und Ästen, Baumrinde, Laub, Eicheln, Nüssen oder Harz von lebenden Bäumen ist verboten und zählt als Beschädigung oder Diebstahl fremden Eigentums.
Angeln ist nur gestattet, wenn Sie im Besitz einer Fischerkarte (fiskekort) oder sonstiger Sondererlaubnis sind.
Erkundigen Sie sich immer, welche Bestimmungen dort gelten, wo Sie gerade fischen möchten.
Jagdrechte sind im allgemeinen Nutzungsrecht nicht inbegriffen.
Das Plündern von Vogelnestern und Mitnehmen von Vogeleiern ist verboten.
Lagerfeuer:
Das Entzünden von Feuern ist gestattet, wenn keine Waldbrandgefahr besteht.
Überzeugen Sie sich immer gewissenhaft, dass auch die Glut Ihres Feuers völlig erloschen ist, bevor Sie den Platz verlassen. Bei Trockenheit kann allgemeines Feuerentzündungsverbot herrschen.
Erkundigen Sie sich immer erst bei der Gemeindeverwaltung, ob gerade ein solches Verbot besteht.
Machen Sie nie Feuer auf Klippen – die Hitze lässt sie platzen und dieser Schaden ist nicht wieder gutzumachen.
Mitnahme von Hunden:
Die Einfuhr von Hunden oder anderen Tieren nach Schweden ist verboten.
Sie dürfen Ihren Hund nicht einmal von Boot kurz an Land springen lassen.
Hunde, die in Schweden leben, dürfen ansonsten in die Natur mitkommen.
In der Zeit vom 01.März – 20.August müssen Hunde indessen in Wald und Flur an die Leine genommen werden. Aber auch zu anderen Zeiten müssen Sie Ihren Hund stets soweit unter Aufsicht halten, dass er wilde Tiere nicht erschrecken oder verletzen kann. Bedenken Sie, dass auch das friedlichste Schoßhündchen den Tieren durch seine bloße Anwesenheit Angst einjagen kann. Außerdem kann Ihr Hund andere Menschen erschrecken!
Sauberhalten:
Selbstverständlich dürfen Sie beim Zelten oder Picknick in Wald und Flur keinerlei Reste oder Verpackungen zurücklassen.
Und stellen Sie niemals Ihre Abfalltüten neben volle Abfallbehälter.
Wilde Tiere reißen die Tüten auf und verschleppen den Unrat.
An Scherben, Büchsen, Flaschenkapseln u.ä. können sich sowohl Menschen als auch Tiere verletzen und verschluckte Plastiktüten verursachen den Tieren einen qualvollen Tod.
Betreten und befahren von fremdem Grund:
Fremden Grund und Boden dürfen Sie nur zu Fuß oder auf Skiern durchqueren – wenn dabei Ernte und Aufforstungen oder dergleichen keinen Schaden nehmen. Das Betreten, Durchqueren und Aufhalten auf fremden Grundstücken (tomt) ist grundsätzlich untersagt, sofern man nicht gerade den Besitzer aufsuchen muss.
Als Privatgrundstück gilt der Bereich um das Wohnhaus, die Hausfriedenszone, wo der Besitzer berechtigten Anspruch auf Ruhe und Ungestörtsein hat. Ein Privatgrundstück braucht nicht umzäunt zu sein.
Durch eingefriedetes Gelände darf man durchgehen. Was man vorfindet (vor allem Zäune etc.) ist unberührt zu lassen.
Tore und Gatter sind sorgfältig wieder zu schließen, damit kein Vieh entlaufen kann.
Natürlich darf man Einzäunungen von Privatgrundstücken nicht übersteigen.
Zu gewissen Gebieten hat die Allgemeinheit keinen Zutritt, z.B. zu militärischen Sperrgebieten oder Schongebieten der Tiere.
Diese Sperrgebiete sind beschildert.
Beim Reiten auf fremdem Grun d und Boden ist besondere Vorsicht geboten, da Pferdehufe sehr leicht Schäden im Erdreich anrichten.
Reiten Sie nicht auf Trimm-dich-Pfaden und markierten Wanderwegen oder auf anderen Stellen, wo Sie als störend empfunden werden können.
Das Fahren von Motorfahrzeugen im Gelände oder auf Straßen, auf welchen allgemeines Fahrverbot herrscht, ist verboten.
Sie erkennen Straßen mit Fahrverbot in Schweden an dem Schild „Förbud mot motordrivet fordon“.
Schilder in der Art wie „Tillträde förbjudet“ (Zutritt untersagt) und „Privat omrade“ (Privateigentum) dürfen in Schweden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bauamtes angebracht werden.
Ausnahme: wenn das Schild Zutritt zu einem Privatgrundstück (tomt) untersagt oder behördlich angeordnet wurde.